LAG Köln - Urteil vom 14.08.2024
5 Sa 658/23
Normen:
GewO § 106; AGG § 1; AGG § 7 Abs. 1; BGB § 612a;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 14.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1121/23
ArbG Aachen, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1121/23
ArbG Aachen, vom 28.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1121/23

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstanweisung wegen Nichtberechtigung zur Bearbeitung eines Bezirks wegen Unzuständigkeit; Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung

LAG Köln, Urteil vom 14.08.2024 - Aktenzeichen 5 Sa 658/23

DRsp Nr. 2025/4294

Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Dienstanweisung wegen Nichtberechtigung zur Bearbeitung eines Bezirks wegen Unzuständigkeit; Schadensersatzanspruch wegen Altersdiskriminierung

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unmittelbar nach dessen Erklärung, auch nach der Vollendung des 65. Lebnsjahres in Vollzeit weiterarbeiten zu wollen, ein bestimmtes Vertriebsgebiet entzieht, ohne hierfür einen betrieblichen Anlass darzulegen, liegt darin eine unwirksame Weisung sowie eine unzulässige unmittelbare Diskriminierung gemäß §§ 1, 7 Abs. 1 AGG und eine Maßregelung nach § 612a BGB.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.10.2023 - 3 Ca 1121/23 - teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil vom 14.09.2023 wird teilweise aufgehoben:

1.

Es wird festgestellt, dass die Dienstanweisung der Beklagten vom 03.03.2023 an den Kläger, das räumliche Verkaufsgebiet auf dem Gebiet der Stadt E, ausgenommen die Orte Schwanenberg und Brachelen, fortan nicht mehr zu betreuen, vertragswidrig und somit unwirksam ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 15.389,90 EUR zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.