OLG Dresden - Urteil vom 17.05.2022
4 U 2388/21
Normen:
MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 306; VVG § 203 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2022, 1268
VersR 2022, 1018
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2448/20

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Kranken- und PflegeversicherungPrämienerhöhung bei Absinken des in einem Begründungsschreiben genannten auslösenden FaktorsVollständige Neuberechnung einer Prämie

OLG Dresden, Urteil vom 17.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 2388/21

DRsp Nr. 2022/9315

Feststellung der Unwirksamkeit von Beitragserhöhungen einer Kranken- und Pflegeversicherung Prämienerhöhung bei Absinken des in einem Begründungsschreiben genannten auslösenden Faktors Vollständige Neuberechnung einer Prämie

1. Eine Regelung in der AVB eines Krankenversicherers, die § 8b Abs. 1 MB/KK entspricht, ist nicht wegen Verstoßes gegen § 306 BGB unwirksam. 2. Eine Prämienerhöhung ist auch bei Absinken des in dem Begründungsschreiben genannten Faktors nicht ausgeschlossen, weil dieser lediglich die vollständige Neuberechnung der Prämie auslöst (Festhaltung Senat, Urteil vom 19. April 2022, Az.: 4 U 2416/21).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 06.10.2021 (Az. 8 O 2448/20) wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.845,69 EUR festgesetzt.

Normenkette:

MB/KK § 8b Abs. 1; BGB § 306; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

A.