LAG Köln - Urteil vom 30.03.2022
11 Sa 786/21
Normen:
SGB IX § 178; BGB §130;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3167/20

Feststellung des Zeitpunkts des Zugangs des Anhörungsschreibens zu einer Kündigung bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung einer Stadtverwaltung

LAG Köln, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 786/21

DRsp Nr. 2023/396

Feststellung des Zeitpunkts des Zugangs des Anhörungsschreibens zu einer Kündigung bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung einer Stadtverwaltung

1. Bei einer Behörde ist davon auszugehen, dass Bedienstete eingehende Schriftsätze nicht nur in der Kernarbeitszeit, sondern im Rahmen der allgemeinen Dienstzeiten zur Kenntnis nehmen können. 2. Geht das Anhörungsschreiben zu einer Kündigung an einem regulären Arbeitstag gegen 16:05 Uhr per ausgedruckten Telefax im Geschäftszimmer der Gesamtschwerbehindertenvertretung einer Stadtverwaltung ein, so ist es an diesem Tag im Rechtssinne zugegangen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.10.2021 - 7 Ca 3167/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IX § 178; BGB §130;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Kündigung des Arbeitsverhältnisses und die Pflicht zur Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses.

Der Kläger war bei der beklagten Stadt seit dem 15.11.2019 als Wächter auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 12.11.2019 (Bl. 5 f. d.A.) beschäftigt. Der Kläger ist behindert mit einem Grad von 40 und durch Bescheid der zuständigen Arbeitsagentur einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

1. 2. a. b. 3.