OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.12.2008
2 Ss (OWi) 121 Z/08
Normen:
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1; StVG § 24 Abs. 3 HS 2;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 21/07

Fiktionswirkung einer für ein Strafverfahren erteilten Vollmacht in einem OWi-Verfahren; Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten [Zustellung des Bußgeldbescheids]

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 121 Z/08

DRsp Nr. 2010/21400

Fiktionswirkung einer für ein Strafverfahren erteilten Vollmacht in einem OWi-Verfahren; Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten [Zustellung des Bußgeldbescheids]

1. Eine ausdrücklich für das Strafverfahren erteilte und bei den Akten befindliche Vollmacht fingiert nicht ohne weiteres die Zustellungsvollmacht nach § 51 Abs. 3 Satz 1 OWiG in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren. 2. a) Zwar bestimmt § 24 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG, dass sich die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten auf sechs Monate verlängert, nachdem ein Bußgeldbescheid ergangen ist. b) Nach der Änderung des § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Vorschrift des § 24 Abs. 3 Halbsatz 2 StVG in dessen Licht auszulegen ist, mit der Folge, dass auch die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dann eintritt, wenn der Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen zugestellt wird.

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 21. April 2008 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Normenkette:

OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1; StVG § 24 Abs. 3 HS 2;

Gründe: