BGH - Beschluss vom 14.12.2017
III ZR 117/17
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB §§ 823 ff.; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 20.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 499/16
OLG Naumburg, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 79/16

Finanzieller Ausgleich für zu viel geleisteten Dienst; Unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit (hier: eines deutschen Feuerwehrbeamten); Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen III ZR 117/17

DRsp Nr. 2018/328

Finanzieller Ausgleich für zu viel geleisteten Dienst; Unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit (hier: eines deutschen Feuerwehrbeamten); Unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Begeht ein Kläger im Anschluss an einen verjährten unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch einen finanziellen Ausgleich für zu viel geleisteten Dienst, so setzt dies einen Schadensersatzanspruch und damit einen Schaden voraus. Zu viel geleistete Arbeit ist jedoch kein Schaden im Sinne des deutschen Schadensersatzrechts. Die daraus folgende Unanwendbarkeit von § 852 BGB verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. März 2017 - 7 U 79/16 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 27.208,97 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB §§ 823 ff.; BGB § 852 S. 1;

Gründe

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).