OLG Dresden - Beschluss vom 14.12.2021
4 U 1990/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2924/20

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1990/21 v. 21.10.2021

OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2021 - Aktenzeichen 4 U 1990/21

DRsp Nr. 2022/1574

Folgeentscheidung zu OLG Dresden 4 U 1990/21 v. 21.10.2021

Die Gestaltung einer Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers einer Lebensversicherung erforderte nach dem bis zum 7.12.2004 geltenden Rechtszustand keine drucktechnische Hervorhebung; ausreichend war sie vielmehr, wenn sie gewährleitstete, dass sie von einem Durchschnittsnutzer, der dem Vertragsabschluss nicht gänzlich uninteressiert gegenübersteht, zur Kenntnis genommen werden konnte.

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 18.393,68 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 812 ff.; VVG a.F. § 8 Abs. 4; VVG a.F. § 8 Abs. 5 S. 3;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen.

Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.