OLG Celle - Urteil vom 20.03.2025
11 U 69/24
Normen:
BGB § 656a;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 213/23

Formbedürftigkeit beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags über ein Einfamilienhaus

OLG Celle, Urteil vom 20.03.2025 - Aktenzeichen 11 U 69/24

DRsp Nr. 2025/3648

Formbedürftigkeit beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags über ein Einfamilienhaus

Beim Abschluss eines reinen Verkäufermaklervertrags richtet sich dessen Formbedürftigkeit gemäß § 656a BGB ausschließlich danach, ob die zu verkaufende Immobilie aus objektiver Sicht ein Einfamilienhaus ist.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Februar 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 7.420,20 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 656a;

Gründe

A.

Der Kläger nimmt den Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.

Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Beklagte gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.

B.

Die Berufung hat sich als unbegründet erwiesen.

I.