Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. Februar 2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird (auch) für das Berufungsverfahren auf 7.420,20 € festgesetzt.
A.
Der Kläger nimmt den Beklagte auf Zahlung von Maklerlohn in Anspruch.
Auf die Darstellung des Tatbestands im Einzelnen und der zweitinstanzlich angekündigten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht statthaft ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann der Beklagte gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Urteil für ihn keine Beschwer von mehr als 20.000 € ausgeht.
B.
Die Berufung hat sich als unbegründet erwiesen.
I.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|