OLG Hamburg - Urteil vom 24.11.2022
15 U 103/21 Kart
Normen:
VVG § 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 30.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 187/20

Fortbestand von Wartungsverträgen für WindenergieanlagenRechtsnatur eines VollwartungsvertragsKartellrechtliche MarktabgrenzungFestlaufzeit von 15 Jahren für einen Wartungsvertrag keine unangemessene Benachteiligung eines Kunden

OLG Hamburg, Urteil vom 24.11.2022 - Aktenzeichen 15 U 103/21 Kart

DRsp Nr. 2022/16971

Fortbestand von Wartungsverträgen für Windenergieanlagen Rechtsnatur eines Vollwartungsvertrags Kartellrechtliche Marktabgrenzung Festlaufzeit von 15 Jahren für einen Wartungsvertrag keine unangemessene Benachteiligung eines Kunden

Orientierungssatz: 1. Ein Vollwartungsvertrag für Windenergieanlagen ("Integriertes Service-Paket"), der neben Wartungs- und Überwachungspflichten auch die Instandsetzung von Verschleißschäden und eine durch pauschalierten Schadensersatz abgesicherte Verfügbarkeitsgarantie enthält, ist nicht als Versicherungsvertrag i.S.d. § 1 VVG zu werten. Denn letztere, versicherungsartige Vertragspflichten stehen im inneren Zusammenhang mit den regelmäßigen Wartungsleistungen und bedingen diese. Kern des Vertrages ist die langfristige Gewährleistung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage, nicht die zu ihrer Absicherung getroffenen ergänzenden Zusagen. 2. Werden solche Vollwartungsverträge in aller Regel im Zusammenhang mit dem Erwerb der Windenergieanlage abgeschlossen, wobei die Verkäuferin zugleich Wartungsverpflichtete ist, ist für die kartellrechtliche Marktabgrenzung auf diesen einheitlichen (Primär-)Markt abzustellen.