BGH - Beschluß vom 09.12.1980
VI ZB 6/80
Normen:
ZPO § 234 ;
Fundstellen:
VersR 1981, 280

Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

BGH, Beschluß vom 09.12.1980 - Aktenzeichen VI ZB 6/80

DRsp Nr. 1994/5091

Frist für die Anbringung des Wiedereinsetzungsgesuchs

Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis einer Rechtsmittelbegründungsfrist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Mitteilung über die unterbliebene Begründung, sondern bereits mit Erlangung der sicheren Kenntnis davon, daß mit der Einhaltung der Frist nicht zu rechnen ist.

Normenkette:

ZPO § 234 ;
Fundstellen
VersR 1981, 280