Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung
BGH, Beschluß vom 26.07.2007 - Aktenzeichen 1 StR 368/07
DRsp Nr. 2007/15767
Fristüberschreitung infolge Überlastung und unrichtiger Fristnotierung
Eine - auch erhebliche - Belastung der Richter durch anderweitige Hauptverhandlungen ist nicht als nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand i. S. d. § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zu werten und kann daher eine Fristüberschreitung ebenso wenig rechtfertigen wie die unrichtige Notierung der Frist.
Normenkette:
StPO § 275 Abs. 1 § 338 Nr. 7 ;
Gründe:
Die Revision hat mit einer Rüge gemäß §§ 275, 338 Nr. 7 StPO Erfolg.
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