OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.12.2017
8 B 1104/17
Normen:
StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 3; FeV § 40;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 1705/17

Führung eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.12.2017 - Aktenzeichen 8 B 1104/17

DRsp Nr. 2018/583

Führung eines Fahrtenbuchs bei Unmöglichkeit der Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften

Die Überschreitung der Zweiwochenfrist zur Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ist bei Nutzung von Firmenwagen unschädlich, da es bei Firmenwagen sachgerechtem kaufmännischen Verhalten entspricht, die mit einem solchen Wagen unternommenen Fahrten längerfristig zu dokumentieren. Daher ist auch nach mehr als zwei Wochen noch feststellbar, wer das Fahrzeug wann genutzt hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14. August 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.035,70 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; StVZO § 31a Abs. 3; FeV § 40;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.