LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 03.12.2014
L 7 SB 69/09
Normen:
SchwbAwV § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB IX § 69 Abs. 1 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1; SGB IX § 69 Abs. 4; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11; VersMedV § 2; VersMedV Anlage Teil B Nr. 9.2.3 und Nr. 15; VersMedV Anlage Teil D Nr. 3 Buchst. b;
Vorinstanzen:
SG Stendal, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SB 90104/08

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei einem Lipödem; Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze; Berücksichtigung von Funktionseinschränkungen aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2014 - Aktenzeichen L 7 SB 69/09

DRsp Nr. 2015/5315

GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht bei einem Lipödem; Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze; Berücksichtigung von Funktionseinschränkungen aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf

Für die Feststellung des GdB bei einem Lipödem kann nicht nur auf Teil B 15 der Versorgungsmedzinischen Grundsätze (VMG) zurückgegriffen werden. Zwar ist das Lipödem eine Fettstoffwechselerkrankung, die "an sich" allein dem Funktionssystem Stoffwechsel und innere Sekretion zuzuordnen ist. Teil B 15 der VMG enthält jedoch keine klaren Abstufungen für den jeweiligen Funktionsverlust durch die Fettstoffwechselerkrankung. Für die Bewertung der Funktionseinschränkungen ist daher auf das in den Auswirkungen vergleichbare Lymphödem aus dem Funktionssystem Herz und Kreislauf ergänzend zurückzugreifen (B 9.2.3 VMG).

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 12. August 2009 sowie der Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2008 werden abgeändert.

Der Beklagte wird verpflichtet, bei der Klägerin einen GdB von 60 sowie das Merkzeichen "G" ab 5. November 2013 festzustellen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Beklagte hat ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.