OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.12.2000
28 U 83/00
Normen:
BGB § 1357 § 459 § 433 § 462 § 465 § 467 § 459 Abs. 2 § 1357 Abs. 1 ; StVZO § 29 ;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 59/99

Gebrauchtwagenkauf - Verschleißerscheinungen und Reparaturanfälligkeit - Wandlung - Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2000 - Aktenzeichen 28 U 83/00

DRsp Nr. 2001/12892

Gebrauchtwagenkauf - Verschleißerscheinungen und Reparaturanfälligkeit - Wandlung - Geschäft zur Deckung des Lebensbedarfs

»1. Wird ein sechs Jahre alter Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung vom 108.000 km veräußert, muß der Käufer mit Verschleißerscheinungen und mit einer gewissen Reparaturanfälligkeit rechnen; nicht jede Funktionsbeeinträchtigung rechtfertigt eine Wandlung des geschlossenen Vertrages.2. Die Anschaffung eines Gebrauchtwagens ist nicht ohne weiteres als ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs einer Familie im Sinne des § 1357 BGB zu werten.«

Normenkette:

BGB § 1357 § 459 § 433 § 462 § 465 § 467 § 459 Abs. 2 § 1357 Abs. 1 ; StVZO § 29 ;

Tatbestand: