LG Koblenz - Beschluss vom 24.09.2007
1 Qs 219/07
Normen:
StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 128
NZV 2007, 637
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 05.07.2007

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Nichtverurteilung, Gesetzesänderung

LG Koblenz, Beschluss vom 24.09.2007 - Aktenzeichen 1 Qs 219/07

DRsp Nr. 2008/20987

Gebühren und Kosten: Kostenverteilung bei Nichtverurteilung, Gesetzesänderung

In Fällen, in denen eine Verurteilung infolge einer Gesetzesänderung ausscheidet, kommt eine analoge Anwendung des 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO nicht in Betracht.

Normenkette:

StPO § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Mit Urteil vom 5. Juli 2007 hat das Amtsgericht Koblenz das gegen den Betroffenen wegen einer Lenkzeitüberschreitung geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil Verstöße gegen die Vorschriften über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung infolge eines gesetzgeberischen Versehens nicht bußgeldbewehrt waren. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Gericht der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Entscheidung, die der Staatsanwaltschaft Koblenz am 13. August 2007 zugestellte wurde, richtet sich die am 14. August 2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 311, 464 Abs. 3 StPO zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Koblenz ist nicht zu beanstanden.