Mit Urteil vom 5. Juli 2007 hat das Amtsgericht Koblenz das gegen den Betroffenen wegen einer Lenkzeitüberschreitung geführte Ordnungswidrigkeitenverfahren eingestellt, weil Verstöße gegen die Vorschriften über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten zum Zeitpunkt der Entscheidung infolge eines gesetzgeberischen Versehens nicht bußgeldbewehrt waren. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat das Gericht der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Entscheidung, die der Staatsanwaltschaft Koblenz am 13. August 2007 zugestellte wurde, richtet sich die am 14. August 2007 eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 311, 464 Abs. 3 StPO zulässig. Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung des Amtsgerichts Koblenz ist nicht zu beanstanden.
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