BGH - Urteil vom 24.06.1970
IV ZR 180/69
Normen:
AKB § 7 I;
Fundstellen:
VersR 1970, 997

Gefährdung der Interessen des Versicherers durch Entfernung des Versicherungsnehmers vom Unfallort; Voraussetzungen vorsätzlichen Handelns

BGH, Urteil vom 24.06.1970 - Aktenzeichen IV ZR 180/69

DRsp Nr. 1994/5797

Gefährdung der Interessen des Versicherers durch Entfernung des Versicherungsnehmers vom Unfallort; Voraussetzungen vorsätzlichen Handelns

1. Der Haftpflichtversicherer kann aus einer Entfernung des Versicherungsnehmers vom Unfallort dann keine Leistungsfreiheit herleiten, wenn die Entfernung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden. 2. Die für ein vorsätzliches Handeln erforderliche Erkenntnis des Versicherungsnehmers, daß der Versicherungsvertrag ihn im Interesse der Aufklärung des Schadensfalls zu einer mit einer Selbstanzeige verbundenen polizeilichen Meldung verpflichtete, kann nicht allgemein vorausgesetzt werden.

Normenkette:

AKB § 7 I;

Hinweise: