BGH - Beschluß vom 27.09.2007
4 StR 1/07
Normen:
StGB § 315b Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 272
NStZ-RR 2008, 83
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 09.08.2006

Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert in unbedeutendem Ausmaß; Berechnung des Gefährdungsschadens

BGH, Beschluß vom 27.09.2007 - Aktenzeichen 4 StR 1/07

DRsp Nr. 2007/24032

Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert in unbedeutendem Ausmaß; Berechnung des Gefährdungsschadens

1. Für den Straftatbestand des § 315b Abs. 1 StGB reicht nicht aus, dass eine Sache von bedeutendem Wert nur in (wirtschaftlich) unbedeutendem Maße gefährdet wurde, vielmehr muss der konkret drohende Schaden bedeutenden Umfanges sein. 2. Für die Berechnung des Gefährdungsschadens kommt es auf die am Marktwert zu messende Wertminderung an. 3. Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB lag zu dem für die Wertbestimmung maßgeblichen Gefährdungszeitpunkt (hier: im Jahr 2000) bei mindestens 1.500 DM bzw. 750 Euro.

Normenkette:

StGB § 315b Abs. 1 ;

Gründe: