BGH - Beschluß vom 12.12.1990
4 StR 531/90
Normen:
StGB (1975) § 315b Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DAR 1991, 153
DRsp III(336)279a
MDR 1991, 360
NJW 1991, 1120
NStZ 1991, 183
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

BGH, Beschluß vom 12.12.1990 - Aktenzeichen 4 StR 531/90

DRsp Nr. 1992/873

Gefährdung lediglich der Tatteilnehmer

»Ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr liegt nicht vor, wenn durch einen absichtlich herbeigeführten Zusammenstoß zweier Kraftfahrzeuge lediglich die Tatteilnehmer gefährdet worden sind.«

Normenkette:

StGB (1975) § 315b Abs. 1, 3 ;

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "Diebstahls in 18 Fällen, wegen Betrugs in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, wegen versuchten Betrugs, wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen Beihilfe zum Betrug in 2 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von zwei Jahren für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bestimmt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur insoweit Erfolg, als der Angeklagte (auch) wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insofern wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. November 1990 Bezug genommen.