Autor: Christian Sitter |
Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Fahrzeug siehe Teil 4/2.1. Zum Tatbestandsmerkmal öffentlicher Verkehr siehe Teil 4/2.2. Die Norm schützt die Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs, sie findet keine Anwendung auf Verstöße im privaten Raum.
Der objektive Tatbestand ist in drei Stufen zu prüfen:
1. | Fällt die Handlung unter eine der drei Tatbestandsvarianten des Absatzes 1? |
2. | Beeinträchtigt diese die Verkehrssicherheit? |
3. | Kommt es hierdurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert? |
Die Tatbestandsvarianten sind:
1. | Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen, Variante 1, |
2. | Hindernisse bereiten, Variante 2, und |
3. | einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen, Variante 3. |
Anlagen sind alle dem Straßenverkehr dienenden Einrichtungen wie Ampeln, Verkehrsschilder, aber auch Gullydeckel (BGH, Beschl. v. 02.07.2002 - 4 StR 174/02, DRsp Nr. 2002/12572). Fahrzeuge sind alle am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge, nicht nur die motorisierten. Beschädigt werden diese, wenn ihre verkehrsbezogenen Funktionen beeinträchtigt werden.
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