Gefährliche Eingriffe

Autor: Christian Sitter

Grundsatz

Bezüglich des Tatbestandsmerkmals Fahrzeug siehe Teil 4/2.1. Zum Tatbestandsmerkmal öffentlicher Verkehr siehe Teil 4/2.2. Die Norm schützt die Interessen des öffentlichen Straßenverkehrs, sie findet keine Anwendung auf Verstöße im privaten Raum.

Objektiver Tatbestand

Der objektive Tatbestand ist in drei Stufen zu prüfen:

1.

Fällt die Handlung unter eine der drei Tatbestandsvarianten des Absatzes 1?

2.

Beeinträchtigt diese die Verkehrssicherheit?

3.

Kommt es hierdurch zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert?

Tatbestandsvarianten

Die Tatbestandsvarianten sind:

1.

Anlagen oder Fahrzeuge zerstören, beschädigen oder beseitigen, Variante 1,

2.

Hindernisse bereiten, Variante 2, und

3.

einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornehmen, Variante 3.

Variante 1

Anlagen sind alle dem Straßenverkehr dienenden Einrichtungen wie Ampeln, Verkehrsschilder, aber auch Gullydeckel (BGH, Beschl. v. 02.07.2002 - 4 StR 174/02, DRsp Nr. 2002/12572). Fahrzeuge sind alle am Verkehr teilnehmenden Fahrzeuge, nicht nur die motorisierten. Beschädigt werden diese, wenn ihre verkehrsbezogenen Funktionen beeinträchtigt werden.

Variante 2