BGH - Urteil vom 25.09.1968
VI ZR 514/68
Normen:
VVG §§ 23, 25 ;
Fundstellen:
BGHZ 50, 385
DAR 1969, 46
MDR 1969, 124
NJW 1969, 42
VRS 35, 410

Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

BGH, Urteil vom 25.09.1968 - Aktenzeichen VI ZR 514/68

DRsp Nr. 1994/5907

Gefahrerhöhung durch Benutzung eines nicht verkehrssicheren Kfz

1. Benutzt der Versicherungsnehmer ein Kraftfahrzeug, dessen Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt ist (§ 31 StVZO), so nimmt er eine Gefahrerhöhung i. S. v. § 23 VVG nur dann vor, wenn er den mangelhaften Zustand des Fahrzeugs kennt. 2. Der erforderlichen Kenntnis des Mangels ist es gleichzustellen, wenn sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis arglistig entzieht. Ein Kennenmüssen des mangelhaften Zustandes genügt hingegen selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrerhöhenden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung schließt danach - unabhängig vom Verschulden - subjektive Handlungselemente ein. Eine ungewollte Gefahrerhöhung ist z. B. anzunehmen, wenn wichtige Teile des Fahrzeugs, wie Bremsen oder Reifen, unterwegs die Mindestanforderungen der StVZO unterschreiten und damit verkehrsunsicher werden, die eingetretene Gefahrerhöhung vom Versicherungsnehmer aber nicht bemerkt wird. 4. Der Versicherer hat zu beweisen, daß der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung vorgenommen oder gestattet hat. Er muß deshalb auch beweisen, daß der Versicherungsnehmer den mangelhaften Zustand des weiterbenutzten Fahrzeugs gekannt hat.

Normenkette:

VVG §§ 23, 25 ;

Hinweise: