OLG Bamberg - Beschluss vom 18.12.2014
3 Ss OWi 1446/14
Normen:
§ 19 OWiG; § 46 Abs 1 OWiG; § 79 Abs 1 S 1 Nr 1 OWiG; § 79 Abs 1 S 2 OWiG; § 80 Abs 1 Nr 1 OWiG; § 80 Abs 1 Nr 2 OWiG; § 80 Abs 3 S 2 OWiG; § 80 Abs 4 S 1 OWiG; § 80 Abs 4 S 3 OWiG; § 3 Abs 3 Nr 1 StVO; § 41 Abs 1 StVO; § 464 Abs 3 S 1 Halbs 2 StPO; § 464 Abs 3 S 3 StPO; § 473 Abs 1 S 1 StPO;

Geldbuße von 105 Euro wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer FahrstreifenbegrenzungAntrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier als unbegründet verworfen)Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Bußgeldurteil im Falle der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

OLG Bamberg, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 1446/14

DRsp Nr. 2015/7739

Geldbuße von 105 € wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h in Tateinheit mit fahrlässigem Überfahren einer Fahrstreifenbegrenzung Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (hier als unbegründet verworfen) Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung im Bußgeldurteil im Falle der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde

Die Anfechtung der Kosten- und Auslagenentscheidung mit der sofortigen (Kosten-) Beschwerde eines in der Hauptsache mit der Zulassungsrechtsbeschwerde angreifbaren Bußgeldurteils ist mangels Statthaftigkeit unzulässig, wenn die Anfechtung in der Hauptsache erfolglos bleibt, d.h. der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unzulässig oder als unbegründet verworfen wird (Anschluss an OLG Köln StraFo 2003, 218 = NZV 2003, 437 = DAR 2003, 148; OLG Düsseldorf JurBüro 1987, 557; BayObLGSt 1988, 53 = MDR 1988, 885 = NStZ 1988, 427 und BayObLG zfs 1992, 312 = VRS 83, 200 [1992]).

Tenor

I.

Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18. September 2014 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils wird als unzulässig verworfen.

III.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.

Normenkette:

§ 19 OWiG; § 46 Abs ;