BGH - Urteil vom 29.09.2022
IX ZR 204/21
Normen:
VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 249;
Fundstellen:
AnwBl 2023, 240
DB 2022, 2986
MDR 2023, 102
NJW 2023, 449
VersR 2023, 108
WM 2022, 2369
r+s 2023, 71
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 20.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3028/18
OLG Dresden, vom 04.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1231/20

Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs durch den Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht i.R.v. Treu und Glauben; Sog. Differenzhypothese als Ausgangspunkt einer Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 29.09.2022 - Aktenzeichen IX ZR 204/21

DRsp Nr. 2022/17301

Geltendmachen des Schadensersatzanspruchs durch den Rechtsschutzversicherer aus übergegangenem Recht i.R.v. Treu und Glauben; Sog. Differenzhypothese als Ausgangspunkt einer Schadensberechnung

Der Deckungsanspruch gegen seinen Rechtsschutzversicherer schließt die Annahme eines (Kosten-)Schadens des Mandanten infolge einer Beratungspflichtverletzung des Rechtsanwalts auch dann nicht aus, wenn der Mandant nur einen Auftrag unter der Bedingung einer Deckungszusage erteilt.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. November 2021 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

VVG § 86 Abs. 1 S. 1; BGB § 249;

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Rechtsanwalt aus abgetretenem Recht seines Rechtsschutzversicherers auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. Der Schaden soll dadurch entstanden sein, dass der Beklagte einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit geführt habe.