BGH - Urteil vom 29.04.1958
VI ZR 82/57
Normen:
BGB §§ 249 ff.; ZPO §§ 256, 287 ;
Fundstellen:
BGHZ 27, 181
DAR 1958, 214
DB 1958, 681
ES Kfz-Schaden C-2/1
MDR 1958, 502
NJW 1958, 1085
VRS 15, 3
VersR 1958, 453

Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

BGH, Urteil vom 29.04.1958 - Aktenzeichen VI ZR 82/57

DRsp Nr. 1994/1487

Geltendmachung des merkantilen Minderwerts

»Der Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes eines an einem Unfall beteiligt gewesenen Kraftfahrzeugs kann, solange der dadurch entstehende Schaden der Höhe nach noch nicht festgelegt oder abschätzbar ist, nur mit der Feststellungsklage verfolgt werden.«

Normenkette:

BGB §§ 249 ff.; ZPO §§ 256, 287 ;

Der Schaden, von dem die §§ 240, 251 BGB ausgehen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde, wenn dabei der Ersatzanspruch selbst unberücksichtigt bleibt. Wird bei einem Verkehrsunfall ein Kfz beschädigt, so entsteht damit zugleich ein Schaden am Vermögen seines Eigentümers. Auch wenn der Wagen wieder instand gesetzt ist, läßt der merkantile Minderwert wegen der dem Fahrzeug anhaftenden Eigenschaft, ein »Unfallwagen« zu sein, unmittelbar einen Schaden im Vermögensstand des Eigentümers entstehen, denn dieser hat infolge des Unfalls einen geringeren Vermögenswert in Händen, als er vordem besaß. Der Wagen ist als Sache und als Vermögensobjekt in seinem Wert gemindert.