OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 24.02.2022
8 B 1937/21
Normen:
StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Alt. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 2116/21

Geltendmachung von Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.02.2022 - Aktenzeichen 8 B 1937/21

DRsp Nr. 2022/3949

Geltendmachung von Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2021 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2021 - 14 K 6433/21 - wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 5b Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Auf der Grundlage der von ihm fristgerecht dargelegten Gründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ist der angefochtene Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. September 2021 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.