OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.11.2013
I-18 U 83/13
Normen:
HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 437 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 431; VVG § 86;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 39/12

Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.11.2013 - Aktenzeichen I-18 U 83/13

DRsp Nr. 2014/15731

Geltendmachung von Regressansprüchen bei Verlust von Transportgut

1. Der ausführende Frachtführer haftet seinem Auftraggeber gem. § 421 Abs. 1 S. 2, 437 Abs. 1 S. 1, 425 Abs. 1, 429 HGB auf Schadensersatz wegen des Verlustes von in seiner Obhut befindlichem Frachtgut. 2. Ist der Hauptfrachtführer für den Schaden aufgekommen, so gehen gem. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 437 Abs. 3 HGB dahingehende Ansprüche auf ihn über. 3. Dieser Anspruch wiederum geht auf den Transportgüterversicherer gem. § 86 VVG über, soweit er die Versicherungsleistung berechtigterweise an die Versicherungsnehmerin ausgezahlt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld vom 19.02.2013 (12 O 39/12) wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Urteil des Senats sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

HGB § 421 Abs. 1 S. 2; HGB § 437 Abs. 1 S. 1 ; HGB § 425 Abs. 1; HGB § 429; HGB § 431; VVG § 86;

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sach- und Streitstands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.