BGH - Urteil vom 26.11.1953
III ZR 26/52
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 304 ;
Fundstellen:
VersR 1954, 83

Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des Unfallgetöteten

BGH, Urteil vom 26.11.1953 - Aktenzeichen III ZR 26/52

DRsp Nr. 1994/6614

Geltendmachung von Rentenansprüchen durch eine Witwe und das Kind des Unfallgetöteten

1. Rentenansprüche von Witwe und Kind des bei einem Unfall Getöteten können nicht in einem einzigen Rentenanspruch zusammengefaßt werden, sondern sind auf Witwe und Kind aufzuteilen. 2. Vor dieser Aufteilung ist der Erlaß eines Grundurteils mangels Bestimmtheit der Klage unzulässig. 3. Die Festsetzung der Rentendauer kann im Grundurteil unterbleiben, muß dann aber ausdrücklich dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 304 ;

Hinweise:

So auch BGH v. 26.03.1953, VRS 5, 261

Fundstellen
VersR 1954, 83