KG - Beschluss vom 31.05.2022
(3) 121 Ss 40/22 (13/22)
Normen:
StGB § 69a;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 18.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3032 Js 10597/21

Geltung des Grenzwertes der absoluten Fahruntauglichkeit für E-ScooterFahrverbot für alkoholisierten Fahrer eines E-ScootersMöglichkeit der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bei E-Scooter-Fahrer

KG, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen (3) 121 Ss 40/22 (13/22)

DRsp Nr. 2022/9291

Geltung des Grenzwertes der absoluten Fahruntauglichkeit für E-Scooter Fahrverbot für alkoholisierten Fahrer eines E-Scooters Möglichkeit der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB bei E-Scooter-Fahrer

Orientierungssätze: 1. Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich ("absolut") besteht, gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern. 2. Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten. 3. Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 18. Januar 2022 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 69a;

Erläuternd bemerkt der Senat: