OLG Köln - Urteil vom 02.03.2023
18 U 189/21
Normen:
Austrittsabkommen Art. 2 Buchst. e); Austrittsabkommen Art. 67 Abs. 1 Buchst. a); Austrittsabkommen Art. 68 Buchst. a); Austrittsabkommen Art. 126; BGB § 305c Abs. 1; EG- BGB a.F. Art. 27 ff.; EGV 1393/2007 Art. 8 Abs. 1; EuGVVO Art. 17 Abs. 1; EuGVVO Art. 18 Abs. 1; EuGVVO Art. 19 Nr. 2; EuGVVO Art. 24 Nr. 2; EVÜ Art. 5; ZPO § 138 Abs. 3; östABGB § 864a; östABGB § 920 Abs. 1; östABGB § 1000 Abs. 1; östABGB § 1295 Abs. 1; östABGB § 1298; östABGB § 1323;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 07.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 230/19

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf Rückzahlung von Genussrecht-Kapital aufgrund Verletzung der Vertragsbestimmungen

OLG Köln, Urteil vom 02.03.2023 - Aktenzeichen 18 U 189/21

DRsp Nr. 2023/4085

Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf Rückzahlung von Genussrecht-Kapital aufgrund Verletzung der Vertragsbestimmungen

Tenor

I.

Auf die Berufungen beider Parteien wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Oktober 2021 - 1 O 230/19 - in der Hauptsache teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

"Das Versäumnisurteil der Kammer vom 2. Januar 2020 - Az.: 1 O 230/19 - wird hinsichtlich des Ausspruchs zur Hauptforderung in Höhe von 25.825,99 € nebst Zinsen - insoweit mit der Maßgabe, dass die Verzinsung der Hauptforderung 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchstens 4 Prozent p.a., beträgt - sowie hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 976,28 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch höchsten 4 Prozent p.a., aufrechterhalten.

Hinsichtlich der darüber hinaus gehenden Hauptforderung, der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und der jeweils darauf entfallenden Zinsen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen."

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. IV. V.