Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen - 6. Zivilkammer - vom 30.06.2022 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu bis zum 25.04.2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen (§ 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
I.
Die Parteien streiten um Beitragsanpassungen einer privaten Krankenversicherung.
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