BGH - Urteil vom 15.12.2022
3 StR 245/22
Normen:
StVG § 22 Abs. 1 Nr. 3; StPO § 264;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Js 101/20

Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht; Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG

BGH, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 3 StR 245/22

DRsp Nr. 2023/2227

Gerichtlicher Verstoß gegen die Kognitionspflicht; Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG

1. Ein Kennzeichenmissbrauch gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG liegt auch dann vor, wenn ein Täter in rechtswidriger Absicht die Ablesbarkeit des amtlichen Nummernschilds erschwert.2. Ein an sich harmloses, im persönlichen Umgang sozialadäquates Verhalten kann seinen Alltagscharakter verlieren, wenn der Haupttäter es sich für die Begehung einer strafbaren Handlung zunutze macht und der Hilfeleistende das positiv weiß.3. Strafgerichtliche Erkenntnisse über Adhäsionsanträge erwachsen nur insoweit in materielle Rechtskraft, als ihnen stattgegeben wird. Sieht das Gericht - wie hier - nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von einer Entscheidung über den Antrag ab, tritt zu Ungunsten des Adhäsionsklägers keine wie auch immer geartete Rechtskraft ein. In solchen Fällen kann der Verletzte den Anspruch vielmehr gemäß § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO "anderweit" geltend machen. Hierfür ist er nicht auf einen dem Strafprozess nachfolgenden Zivilprozess verwiesen. Er kann seine Forderung ebenso im Verfahren nach der Zurückverweisung durch das Revisionsgericht erneut zur strafgerichtlichen Entscheidung stellen.

Tenor