Geschwindigkeit

Autor: Stephan Schröder

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Ein Pkw-Fahrer schert aus einer Kolonne auf die Gegenfahrbahn aus, bremst anschließend ab und setzt den Blinker, um nach links abzubiegen. Ein ihm nachfolgender Lkw-Fahrer fuhr wegen zu geringen Abstands und Einhaltung einer Geschwindigkeit von 68 km/h - bei zugelassenen 60 km/h - auf den Pkw auf. Es besteht ein Anscheinsbeweis für eine Unfallursächlichkeit des Verstoßes gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung durch den Lkw-Fahrer, soweit und solange sich dieser nicht entlastet (BGH, Urt. v. 01.07.1969 - VI ZR 26/68, VersR 1969, 900).

2

Ein Pkw wollte nach links abbiegen, ein ihm entgegenkommendes Fahrzeug verstieß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um mindestens 10-15 km/h. - Der Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegenden kann im Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung des entgegenkommenden Geradeausfahrers erschüttert werden (OLG Oldenburg, Urt. v. 21.02.1995 - 5 U 162/94, VersR 1995, 1457).

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Stößt ein Motorradfahrer, der die , nach dem Durchfahren einer unübersichtlichen Linkskurve mit einem aus der Gegenrichtung kommenden Pkw zusammen, der nach links in eine Grundstückszufahrt einbiegt, und bleibt nach Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens offen, ob die Pkw-Fahrerin ihn bei Abbiegebeginn bereits sehen konnte, so kann ihr Verschulden nicht ohne weiteres nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises festgestellt werden (OLG Hamm, Urt. v. 05.10.2009 - , VersR 2010, ).