OLG Hamm - Beschluss vom 20.12.2004
2 Ss OWi 808/04
Normen:
OWiG § 16 ;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 23.09.2004

Geschwindigkeitsverstoß bei Akutversorgung erkrankter Patienten

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 808/04

DRsp Nr. 2005/4496

Geschwindigkeitsverstoß bei Akutversorgung erkrankter Patienten

»Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einem akut erkrankten Patienten erste Hilfe zu leisten, kann nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Allerdings muss eine solche Gefahrenlage tatsächlich gegeben sein und darf nicht - ohne weiteres - nach der Einlassung des Betroffenen als unwiderlegbar angenommen werden.«

Normenkette:

OWiG § 16 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat eine fahrlässige Überschreitung der innerörtlich zulässigen Geschwindigkeit ( 50 km/h) um 40 km/h (nach Abzug eines Toleranzwertes von 3 km/h) festgestellt und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 35,- EUR verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Verwaltungsbehörde den zunächst auf eine Geldbuße von 100,-EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot lautenden Bußgeldbescheid aufgehoben und sodann im Hinblick auf die von dem Betroffenen geltend gemachte Notstandssituation eine Geldbuße von 35,-EUR festgesetzt. Das Amtsgericht hat unter Verneinung einer Notstandssituation eine Geldbuße in gleicher Höhe festgesetzt. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zwar zulässig, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.