BGH - Urteil vom 20.12.1977
VI ZR 110/77
Normen:
RVO § 385 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1978, 569
VersR 1978, 323

Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich der von den Rentenversicherungsträgern gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

BGH, Urteil vom 20.12.1977 - Aktenzeichen VI ZR 110/77

DRsp Nr. 1994/5337

Gesetzlicher Forderungsübergang hinsichtlich der von den Rentenversicherungsträgern gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner

1. Die von den Rentenversicherungsträgern gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gehören nicht zu den pauschalierungsfähigen Aufwendungen im Sinne von §§ 1542 Abs. 2, 1524 Abs. 1 Satz 2-4 RVO. 2. Macht der Rentenversicherungsträger die Ersatzansprüche der Witwen und Waisen wegen Verlust ihres Krankenversicherungsschutzes in Höhe der von ihm an die Krankenkasse abzuführenden Beiträge der Krankenversicherung der Rentner geltend, so müssen diese um die durch den pauschalen Lastenausgleich zwischen ihm und den Krankenkassen bedingten Anteile bereinigt werden.

Normenkette:

RVO § 385 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen
MDR 1978, 569
VersR 1978, 323