OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.09.2024
3 U 21/24
Normen:
StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 242
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 149/22

Gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Überholers von mehreren Fahrzeugen hinsichtlich Mithaftung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.09.2024 - Aktenzeichen 3 U 21/24

DRsp Nr. 2025/6618

Gesteigerte Sorgfaltspflicht eines Überholers von mehreren Fahrzeugen hinsichtlich Mithaftung

Das Überholen einer Kolonne stellt für sich gesehen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Eine unklare Verkehrslage besteht auch beim Überholen einer Kolonne nur, wenn nach allen objektiven Umständen - nicht nach dem Gefühl des Überholwilligen - mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf. Wer eine Kolonne von mehreren Fahrzeugen zu überholen beabsichtigt, muss sich aber darüber Gewissheit verschaffen, dass kein Vorausfahrender links abbiegen will.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 149/22 - abgeändert und die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.945,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen. Die Erstbeklagte wird ferner verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.945,68 € für die Zeit vom 07.05.2022 bis 19.10.2022 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.