BGH - Urteil vom 31.08.2022
IV ZR 223/21
Normen:
BB-BUZ § 6 Abs. 4 S. 2 Hs. 1; VVG § 175;
Fundstellen:
NJW 2023, 451
NJW-RR 2022, 1618
VersR 2023, 93
r+s 2023, 509
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 11.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 123/20
OLG Bamberg, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 493/20

Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Anspruch eines Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung

BGH, Urteil vom 31.08.2022 - Aktenzeichen IV ZR 223/21

DRsp Nr. 2022/13412

Gewährung von weiteren Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als Anspruch eines Versicherten wegen Arbeitsunfähigkeit aufgrund Erkrankung

1. Ein Versicherer kann ein befristetes Anerkenntnis nicht rückwirkend für einen abgeschlossenen Zeitraum abgeben, insbesondere kann ein solches Recht auch nicht einer Befristungsklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen entnommen werden, da ein solcher Inhalt der Klausel entgegen § 175 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 173 Abs. 2 S. 1 VVG abwiche.2. Nach § 6 Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 BB-BUZ endete die Leistungspflicht des Versicherers nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden der Änderungsmitteilung.

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im Übrigen der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 1. Zivilsenat - vom 30. Juni 2021 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Bamberg - 4. Zivilkammer - vom 11. Dezember 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.803,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 28. Mai 2020 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 % und die Beklagte zu 9 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 78.516,74 € festgesetzt.

Normenkette: