Glatteis

Autor: Stephan Schröder

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Für ein Verschulden des Pkw-Fahrers, der auf Glatteis von der Fahrbahn abgekommen ist, spricht nur dann ein Anscheinsbeweis, wenn feststeht, dass die Straßenglätte rechtzeitig vorhersehbar war (OLG Schleswig, Urt. v. 11.09.1997 - 7 U 37/96, VersR 1999, 375).

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Ein Pkw rutschte in einem Waldstück infolge Glätte auf die Gegenfahrbahn, dort kam es zum Zusammenstoß. - Der gegen den Abkommenden sprechende Anscheinsbeweis für ein Verschulden kann nur dadurch ausgeräumt werden, dass bewiesen wird, dass das Auftreten von Glätte an dieser Stelle für den Abkommenden unvorhersehbar gewesen ist (OLG Frankfurt, Urt. v. 14.07.1992 - 7 U 244/91, zfs 1992, 329).

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Ein Kfz stieß auf der Autobahn auf der linken Spur mit einem vorausfahrenden Fahrzeug zusammen, das bei Glätte ins Schleudern geraten und dann links stehengeblieben war. - Der Anscheinsbeweis spricht für ein Verschulden des Vorausfahrenden, ein Anschein gegen den Auffahrenden scheidet dagegen aus (OLG Hamm, Urt. v. 04.09.1997 - 6 U 29/97, VersR 1998, 910).

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Ein Kfz kam bei ca. 70 km/h auf eisglatter Fahrbahn nach rechts von der Straße ab, überschlug sich und blieb auf einer angrenzenden Wiese auf dem Dach liegen. - Für ein Verschulden des Pkw-Fahrers, der auf Glatteis von der Fahrbahn abgekommen ist, spricht nur dann ein Anscheinsbeweis, wenn feststeht, dass die Straßenglätte rechtzeitig vorhersehbar war (OLG Schleswig, Urt. v. 11.09.1997 - 7 U 37/96, NZV 1998, 411).

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