BGH - Beschluss vom 18.12.2014
IX ZB 34/14
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 14 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 21;
Fundstellen:
DB 2015, 8
DZWIR 2015, 377
DZWIR 25, 377
EWiR 2015, 185
InsbürO 2015, 250
JZ 2015, 131
NJW-Spezial 2015, 183
NZI 2015, 6
RENOpraxis 2015, 133
ZAP EN-Nr. 229/2015
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 19.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen IN 4517/13
LG Berlin, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 51 T 232/14

Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bzgl. Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers nach Ausgleich seiner Forderung

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - Aktenzeichen IX ZB 34/14

DRsp Nr. 2015/21232

Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes bzgl. Weiterverfolgung des Eröffnungsantrags eines Gläubigers nach Ausgleich seiner Forderung

Zur Glaubhaftmachung eines Eröffnungsgrundes, wenn der Gläubiger seinen Eröffnungsantrag nach Ausgleich seiner Forderung weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin vom 5. Juni 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19. Februar 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Charlottenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 S. 2; InsO § 14 Abs. 2; InsO § 17 Abs. 2 S. 2; InsO § 21;

Gründe

I.