OLG Hamm - Urteil vom 24.06.2022
7 U 30/21
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 251 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2023, 227
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 14.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 402/20

Grenzen der fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines als Kanalinspektionsfahrzeug umgerüsteten Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2022 - Aktenzeichen 7 U 30/21

DRsp Nr. 2022/16222

Grenzen der fiktiven Schadensabrechnung bei Beschädigung eines als Kanalinspektionsfahrzeug umgerüsteten Pkw

1. Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Kanalinspektionsfahrzeugs den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Kanalinspektionsausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Kanalinspektionsfahrzeug jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig (in Anschluss an BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).2. Ist die Grenze der Verhältnismäßigkeit hingegen - wie hier - im Hinblick auf das Wirtschaftlichkeitspostulat (§ 251 Abs. 2 Satz 1 BGB) überschritten, kann nur auf Reparaturkostenbasis abgerechnet werden (in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 23.5.2017 - VI ZR 9/17, r+s 2017, 441).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.06.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az.: 21 O 402/20) abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.