OLG Nürnberg - Urteil vom 21.12.1995
8 U 2423/95
Normen:
StVO § 8 ; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1996, 988
NJWE-VHR 1996, 157
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1995 - Aktenzeichen 8 U 2423/95

DRsp Nr. 1998/11372

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Kaskoversicherung

Leistungsfreiheit für den Kaskoversicherer infolge grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn Letzterer als Linksabbieger ein nur am rechten Straßenrand aufgestelltes und aufgrund seiner Plazierung schlecht erkennbares Stoppschild überfährt, auf das nur durch eine verwirrende, nicht den Vorgaben der StVO entsprechende Beschilderung hingewiesen wird.

Normenkette:

StVO § 8 ; VVG § 61 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, §§ 511 ff. ZPO.

II. Das Rechtsmittel auch in der Sache selbst Erfolg.

In Abweichung vom Ersturteil kommt der Senat zu dem Ergebnis, daß die Beklagte den Kläger gemäß §§ 1 Abs. 1 VVG, 12, 13 AKB bedingungsgemäß zu entschädigen hat:

1. Anspruchsgrund:

zwischen den Parteien ist unstreitig, daß der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten Pkw am 7.12.1994 einen Unfall erlitten hat.

Damit ist der Anspruchsgrund erfüllt, § 12 Abs. 1 II e AKB.

2. Auf Leistungsfreiheit gemäß § 61 VVG kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen:

a) Vorsätzliche Herbeiführung des Unfalls hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

b) Aber auch eine grob fahrlässige Schadensverursachung liegt nicht vor: