OLG Koblenz - Urteil vom 19.11.2007
12 U 1400/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 844 Abs. 2; BGB § 847 Abs. 1; BGB § 1610 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2008, 1097
NJW-RR 2008, 1097
NVwZ-RR 2008, 511
NVwZ-RR 2008, 511
OLGReport-Koblenz 2008, 342
OLGReport-Koblenz 2008, 342
ZEV 2009, 257
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 15.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 291/04

Grundsätze der Bemessung des Schadens unterhaltsberechtigter Angehöriger nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten [Kausalität]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; alsbaldiger Unfalltod

OLG Koblenz, Urteil vom 19.11.2007 - Aktenzeichen 12 U 1400/05

DRsp Nr. 2008/10686

Grundsätze der Bemessung des Schadens unterhaltsberechtigter Angehöriger nach dem Tod des Unterhaltsverpflichteten [Kausalität]; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten; alsbaldiger Unfalltod

1. Für die Bemessung des Schadens in Bezug auf den Barunterhalt ist danach zu fragen, welche Beträge des Einkommens des Getöteten, wenn er am Leben geblieben wäre, hätte aufwenden müssen, um seinen unterhaltsberechtigten Angehörigen den Lebensunterhalt zu verschaffen, auf den sie Anspruch gehabt hätten. Analog den Grundsätzen zum Erwerbsschadensausgleich darf das Gericht den Hinterbliebenen nicht ohne weiteres Quoten an dem vom Getöteten erzielten Einkommen zuweisen, sondern es muss feststellen, in welchem Umfang jeder Einzelne ohne den Tod des Unterhaltsverpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Für Kinder kommt es auf die Lebensstellung der Familie an. Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt nur in demjenigen Umfang, der den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen entspricht. Der Hinterbliebene erhält nicht mehr als er familienrechtlich zu beanspruchen gehabt hätte.

2. 10000 EUR Schmerzensgeld für einen Mann, der bei einem Verkehrsunfall schwer verletzt wurde und noch einen Tag lang bei Bewusstsein seine Verletzungen und den nahen Tod realisiert hat.

Normenkette: