LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2022
7 Sa 251/21
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 134; ZPO § 138;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 3
ZInsO 2022, 2044
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 965/20

Grundsatz der subjektiven Determination bei der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVGVerstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 251/21

DRsp Nr. 2022/7057

Grundsatz der subjektiven Determination bei der Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB

1. Bei einer Kündigung in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist die Substantiierungspflicht der Betriebsratsanhörung allein an den Umständen zu messen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Dies folgt aus dem Grundsatz der subjektiven Determination. 2. Ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB liegt nur vor, wenn die Benachteiligung wegen der Ausübung von Rechten erfolgt. Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen. Mitursächlichkeit genügt nicht.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - vom 22. Juni 2021, Az. 6 Ca 965/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 134; ZPO § 138;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund arbeitgeberseitiger Kündigung innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG.