SchlHOLG - Urteil vom 04.12.2003
7 U 144/01
Normen:
StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StVO § 32 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 629
OLGReport-Schleswig 2004, 116
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 270/00

Haftung bei Verkehrsunfall infolge der Verschmutzung der Straße durch landwirtschaftlichen Erntebetrieb auf anliegenden Feldern

SchlHOLG, Urteil vom 04.12.2003 - Aktenzeichen 7 U 144/01

DRsp Nr. 2004/113

Haftung bei Verkehrsunfall infolge der Verschmutzung der Straße durch landwirtschaftlichen Erntebetrieb auf anliegenden Feldern

»1. Eine Haftung wegen Betriebs eines Fahrzeugs kommt grundsätzlich auch dann in Betracht, wenn ein Verkehrsunfall aus Verschmutzungen auf einer Straße herrührt, die ein Traktor mit Anhänger infolge Erntebetriebs verursacht hat. Auf einen nahen zeitlichen Zusammenhang zum Unfall kommt es nicht an. 2. Der Unfall wird für den Halter des Traktors nicht schon dadurch unabwendbar, dass er ein Warnschild aufstellt. Der zu fordernden höchstmöglichen Sorgfalt enstpricht es nur, die Verschmutzungen der Fahrbahn zu beseitigen. 3. Fährt der Fahrer eines auf der verschmutzten Fahrbahn verunfallten Fahrzeugs trotz Warnschilds, deutlich sichtbarer Verschmutzung und erkennbarer ländlicher Prägung der örtlichkeiten zur Erntezeit mit überhöhter Geschwindigkeit, so kann die Abwägung der Verursachungsbeiträge ergeben, dass eine Haftung des Halters des die Verschmutzung verursachenden Traktors entfällt.«

Normenkette:

StVG § 7 ; StVG § 17 ; StVO § 3 Abs. 1 ; StVO § 32 Abs. 1 ;

Tatbestand: