OLG Celle - Urteil vom 14.11.2012
14 U 70/12
Normen:
StVG § 7; StVG § 8; StVG § 17; StVG § 18;
Fundstellen:
NZV 2013, 292
NZV 2013, 4
r+s 2013, 145
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.02.2012

Haftung des abschleppenden Fahrzeugs für Beschädigungen des abgeschleppten Fahrzeugs

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2012 - Aktenzeichen 14 U 70/12

DRsp Nr. 2012/22712

Haftung des abschleppenden Fahrzeugs für Beschädigungen des abgeschleppten Fahrzeugs

1. Zur Haftungsabwägung bei einem Unfall im Zusammenhang mit einem Abschleppvorgang. 2. Die Gefährdungshaftung eines Fahrzeugs nach § 7 StVG ist nicht auf Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr beschränkt, sondern besteht bei allen mit seinem Betrieb zusammenhängenden Unfällen. 3. Auch das abgeschleppte Fahrzeug befindet sich "im Betrieb", sofern es z. B. gelenkt werden muss. 4. Zu den Voraussetzungen eines stillschweigenden Haftungsausschlusses.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. Februar 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3.444 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 302,10 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2011, zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 8; StVG § 17; StVG § 18;

Gründe: