BAG - Urteil vom 15.11.2012
8 AZR 705/11
Normen:
GG Art. 1; GG Art. 20; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280; BGB § 823; VVG § 81; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 559;
Fundstellen:
AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 137
ArbRB 2013, 105
BB 2013, 692
DB 2013, 705
EzA-SD 2013, 6
NZA 2013, 640
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 319/11
ArbG Augsburg, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 895/10

Haftung des Arbeitnehmers bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden

BAG, Urteil vom 15.11.2012 - Aktenzeichen 8 AZR 705/11

DRsp Nr. 2013/4557

Haftung des Arbeitnehmers bei grob fahrlässig herbeigeführten Schäden

Orientierungssätze: Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so hat er grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen. Es können jedoch im Einzelfalle Haftungserleichterungen in Betracht kommen. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf drei Bruttomonatsverdienste des Arbeitnehmers besteht allerdings nicht.

1. Führt ein Kraftfahrer einen Lkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,94 %o, so handelt er grob fahrlässig.2. Auch bei einem deutlichen Missverhältnis zwischen dem monatlichen Einkommen des Arbeitnehmers und dem letztlich verwirklichten Schadensrisiko ist im Falle grober Fahrlässigkeit die Haftung des Arbeitnehmers nicht auf eine Haftungsobergrenze beschränkt.

Auf die Revisionen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Juli 2011 - 11 Sa 319/11 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht München - auch über die Kosten des Rechtsstreits - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

GG Art. 1; GG Art. 20; BGB § 249; BGB § 254; BGB § 280; BGB § 823; VVG § 81; ZPO § 286; ZPO § 287; ZPO § 559;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Firmenfahrzeugs.