LAG München - Urteil vom 11.12.1991
7 Sa 415/91
Normen:
BGB §§ 249 276 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 181

Haftung des Arbeitnehmers: gefahrgeneigte Tätigkeit - grobe Fahrlässigkeit

LAG München, Urteil vom 11.12.1991 - Aktenzeichen 7 Sa 415/91

DRsp Nr. 1994/16019

Haftung des Arbeitnehmers: gefahrgeneigte Tätigkeit - grobe Fahrlässigkeit

Die Haftung des Arbeitnehmers ist bei gefahrgeneigter Tätigkeit auch bei grober Fahrlässigkeit aufgrund einer gesetzesübersteigenden Rechtsfortbildung, die auf den im Grundgesetz verankerten Wertvorstellungen über Menschenwürde, Persönlichkeitsschutz und Sozialstaatsprinzip beruhen, der Höhe nach beschränkt (hier: auf 2/3 des Schadens).

Normenkette:

BGB §§ 249 276 611 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1992, 181