OLG Brandenburg - Urteil vom 20.11.2012
6 U 36/12
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 3; StVG § 7 Abs. 3; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 109/10

Haftung des Eigentümers eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für Beschädigungen eines Dritten; Umfang des Nutzungsausfallschadens

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2012 - Aktenzeichen 6 U 36/12

DRsp Nr. 2012/23368

Haftung des Eigentümers eines nicht zugelassenen Fahrzeugs für Beschädigungen eines Dritten; Umfang des Nutzungsausfallschadens

1. Der Eigentümer eines Kraftfahrzeugs haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG für von seinem Fahrzeug verursachte Schäden, auch wenn es nicht zugelassen ist.2. Hat er einem anderen den Schlüssel überlassen und ihm gestattet, an dem Fahrzeug herumzubasteln, um es wieder fahrtüchtig zu machen, so liegt auch keine Schwarzfahrt i.S. von § 7 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StVG vor.3. Ist der Geschädigte nicht in der Lage, ein Ersatzfahrzeug zu finanzieren, so hat er den Schädiger hierauf hinzuweisen und einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für die Beschaffung eines neuen Fahrzeugs geltend zu machen. Unterlässt er dies, so kann er Nutzungsausfall nur in dem für die Reparatur des Fahrzeugs bzw. die Neubeschaffung erforderlichen Umfang geltend machen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.1.2012 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 109/10 - teilweise abgeändert, berichtigt und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt neu gefasst: