OLG Saarbrücken - Urteil vom 19.01.2023
4 U 140/021
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 827; StVG § 7 Abs. 1; VVG § 81;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 22.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 7/21

Haftung des Fahrers eines Leasingfahrzeugs wegen unter Alkoholeinfluss verursachter Schäden am FahrzeugVoraussetzungen der Haftungsfreistellung im Rahmen einer Kaskoschutz-Abrede

OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 140/021

DRsp Nr. 2023/2885

Haftung des Fahrers eines Leasingfahrzeugs wegen unter Alkoholeinfluss verursachter Schäden am Fahrzeug Voraussetzungen der Haftungsfreistellung im Rahmen einer Kaskoschutz-Abrede

Zur Anwendbarkeit der im Rahmen des § 81 VVG entwickelten Grundsätze auf eine leasingvertragliche Bestimmung, wonach die im Übrigen vereinbarte Haftungsfreistellung des Leasingnehmers für unfallbedingte Schäden an dem geleasten Kraftfahrzeug (hier: BB-Kaskoschutz) dann nicht gilt, wenn dieser den Schaden infolge des Genusses alkoholischer Getränke herbeigeführt hat.

Dem Leasinggeber eines Kfz stehen gegen den Fahrer im Falle einer schuldhaften Beschädigung des Fahrzeugs Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Insoweit gegebenen Schadensersatzansprüchen steht eine im Leasingvertrag geregelte Haftungsfreistellung des Leasingnehmers im Sinne eines Kaskoschutzes nicht entgegen, wenn der Fahrer den Schaden unter Alkoholeinfluss verursacht hat. Insoweit sind die Grundsätze zur Anwendung des § 81 VVG heranzuziehen, wonach ein Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit mindestens grob fahrlässig im Sinne von § 81 VVG herbeigeführt worden ist.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 22.10.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 7/21) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.