LG Saarbrücken - Urteil vom 20.12.2000
16 O 239/00
Normen:
BGB § 459 Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen:
DRsp I(130)513b-c
ZfS 2001, 115

Haftung des Gebrauchwagenverkäufers wegen Eigenschaftszusicherung; keine Zusicherung durch eingeschränkte Angaben zur Gesamtfahrleistung sowie durch lediglich anpreisende Äußerungen

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.12.2000 - Aktenzeichen 16 O 239/00

DRsp Nr. 2004/1665

Haftung des Gebrauchwagenverkäufers wegen Eigenschaftszusicherung; keine Zusicherung durch eingeschränkte Angaben zur Gesamtfahrleistung sowie durch lediglich anpreisende Äußerungen

Keine Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB ist in folgenden Aussagen eines Gebrauchtwagenverkäufers zu sehen: 1. Angaben über gefahrene Kilometer mit dem Vorbehalt "laut Tacho" (keine Zusicherung einer Gesamtfahrleistung); 2. wertende und anpreisende Äußerungen zum technischen Fahrzeugzustand ("hundertprozentig in Schuss"/ "Top-Zustand").

Normenkette:

BGB § 459 Abs. 2 § 463 ;
Fundstellen
DRsp I(130)513b-c
ZfS 2001, 115