OLG Koblenz - Beschluss vom 31.12.2008
10 U 11/08
Normen:
BGB § 280; BGB § 653;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 29.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 389/05

Haftung des Herstellers eines Wohnmobils für den Inhalt einer von ihm vermittelten Kfz-Versicherung

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.12.2008 - Aktenzeichen 10 U 11/08

DRsp Nr. 2009/26977

Haftung des Herstellers eines Wohnmobils für den Inhalt einer von ihm vermittelten Kfz-Versicherung

Keine Eigenhaftung eines Wohnmobilherstellers für Inhalt einer Kfz-Versicherung (Kasko-Deckung), für die er im Rahmen einer an seine Kunden ausgegebenen "Service-Card" unter Benennung einer Service-Tochtergesellschaft als Vermittlerin wirbt (Kunde stellt nach Unfall fest, dass er entgegen seinen Erwartungen im Rahmen der vermittelten Police keine Kasko-Deckung hat).«

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29. November 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 653;

Gründe:

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 6. November 2008 darauf hingewiesen, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe, auch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordere und die Berufung auch keine Aussicht auf Erfolg habe.

Der Kläger hat eine weitere Stellungnahme nicht abgegeben.

Die Berufung ist nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und nimmt auf ihn auch zur Begründung seiner abschließenden Entscheidung Bezug (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.