LAG Thüringen - Urteil vom 29.03.2022
5 Sa 7/22
Normen:
InsO § 61; BGB § 249;
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 215/18

Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsONegatives Interesse als Haftungsbegrenzung des Insolvenzverwalters

LAG Thüringen, Urteil vom 29.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 7/22

DRsp Nr. 2022/7590

Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO Negatives Interesse als Haftungsbegrenzung des Insolvenzverwalters

1. Die Haftung des Insolvenzverwalters ist nach § 61 InsO in der Rechtsfolge auf das negative Interesse gerichtet. Haftungsrechtlich tritt der Insolvenzverwalter nicht an die Stelle der Insolvenzmasse und muss daher nur den Schaden ersetzen, den der Massegläubiger dadurch erleidet, dass er auf die Zulänglichkeit der Masse vertraut hat. 2. Die Pflicht des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er die Verbindlichkeit aus einem von ihm aufrechterhaltenen Arbeitsverhältnis nicht (voll) aus der Masse wird erfüllen können, geht dahin, den Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht aber dahin, die Erfüllung des Vertrags, d.h. die Zahlung des Arbeitsentgelts, persönlich zu garantieren.

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gera vom 23.01.2019 - 7 Ca 215/18 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

InsO § 61; BGB § 249;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem Beklagten als Schadenersatz den Bruttolohnbetrag für Januar und Februar 2016 in Höhe von insgesamt 3.900,00 EUR brutto.