BGH - Urteil vom 29.11.1978
VIII ZR 7/78
Normen:
BGB §§ 602, 276 ;
Fundstellen:
DAR 1979, 282
MDR 1979, 489
NJW 1979, 759
VRS 56, 244
VersR 1979, 280
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,

Haftung des Käufers eines Kfz bei Beschädigung eines während einer Garantiereparatur gestellten Ersatz-Kfz

BGH, Urteil vom 29.11.1978 - Aktenzeichen VIII ZR 7/78

DRsp Nr. 1994/5273

Haftung des Käufers eines Kfz bei Beschädigung eines während einer Garantiereparatur gestellten Ersatz-Kfz

Der Kraftfahrzeugverkäufer, der dem Käufer über den Umfang bloßer Kulanz hinaus für die Dauer einer Garantiereparatur ein Kraftfahrzeug zur Verfügung stellt, kann für leicht fahrlässig verursachte Schäden keinen Ersatz verlangen, wenn er es unterläßt, den Käufer auf fehlenden Kaskoversicherungsschutz hinzuweisen, obgleich er weiß, daß dieser beim Fahrzeugkauf entscheidenden Wert auf eine Vollkaskoversicherung gelegt hat.

Normenkette:

BGB §§ 602, 276 ;
Vorinstanz: OLG Schleswig,
Fundstellen
DAR 1979, 282
MDR 1979, 489
NJW 1979, 759
VRS 56, 244
VersR 1979, 280